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Anspruch auf Ergänzungsleistungen – warum EL kein Almosen sind

12. Sept.
4 Min. Lesezeit
Älteres Ehepaar prüft seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei AHV und IV.

Ergänzungsleistungen helfen, wenn die AHV- oder IV-Leistungen zusammen mit den übrigen Einnahmen nicht ausreichen, um die anerkannten Lebenshaltungskosten zu decken.

Trotzdem verzichten manche Betroffene darauf, ihren möglichen Anspruch prüfen zu lassen. Sie schämen sich, möchten niemandem zur Last fallen oder glauben, Ergänzungsleistungen seien eine Form von Sozialhilfe.

Doch das ist ein Missverständnis.


👉 Ergänzungsleistungen sind kein Almosen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein rechtlicher Anspruch darauf.


💡 Was sind Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen – kurz EL – ergänzen die Leistungen der AHV oder IV. Sie sollen dazu beitragen, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.

Ein Anspruch kann grundsätzlich entstehen, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen.


💡 Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Bei der Berechnung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, beispielsweise:

  • die persönliche und familiäre Situation,

  • die Höhe der AHV- oder IV-Leistungen,

  • weitere Einkommen und Renten,

  • die Wohnkosten,

  • die Krankenkassenprämie,

  • das vorhandene Vermögen,

  • bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten,

  • sowie die Wohnsituation zu Hause oder in einem Heim.

Deshalb lässt sich ein möglicher Anspruch nicht allein anhand der Höhe der Rente beurteilen.


❤️ Warum manche Betroffene auf EL verzichten

Der Beobachter macht in seinem Beitrag „Ergänzungsleistungen sind kein Almosen“ darauf aufmerksam, dass zahlreiche AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner ihren möglichen Anspruch nicht geltend machen.

Die Gründe dafür können unterschiedlich sein:

  • Die Voraussetzungen sind nicht bekannt.

  • Das Anmeldeverfahren wirkt kompliziert.

  • Betroffene schämen sich, finanzielle Unterstützung zu beantragen.

  • Sie gehen davon aus, dass ihr Einkommen oder Vermögen zu hoch sei.

  • Sie glauben, mit einem Eigenheim bestehe automatisch kein Anspruch.

  • Eine frühere Ablehnung wird als endgültig betrachtet.

Dabei sind Ergänzungsleistungen ein fester Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, nimmt keine Gefälligkeit in Anspruch, sondern macht ein gesetzlich vorgesehenes Recht geltend.


🧮 Die Berechnung ist komplexer, als sie auf den ersten Blick wirkt

Bei der Prüfung eines EL-Anspruchs werden die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt.

Was einfach klingt, kann im konkreten Fall anspruchsvoll sein. Entscheidend ist beispielsweise, welche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen und welche Einnahmen oder Vermögenswerte angerechnet werden.

Auch die Situation einer alleinstehenden Person unterscheidet sich von jener eines Ehepaars. Ebenso gelten bei einem Aufenthalt in einem Heim teilweise andere Berechnungsgrundlagen als beim Wohnen zu Hause.


👉 Die Folge: Eine überschlägige eigene Berechnung kann einen ersten Hinweis geben, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Verhältnisse.


🏠 Ein Eigenheim schliesst einen Anspruch nicht automatisch aus

Ein häufiges Missverständnis lautet:

„Ich besitze eine Wohnung oder ein Haus – deshalb erhalte ich bestimmt keine Ergänzungsleistungen.“

So allgemein stimmt das nicht.

Wohneigentum und Vermögen spielen bei der Berechnung zwar eine wichtige Rolle. Ein selbst bewohntes Eigenheim führt jedoch nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass kein Anspruch besteht.

Entscheidend sind unter anderem:

  • der anrechenbare Wert der Liegenschaft,

  • die bestehenden Schulden,

  • das übrige Vermögen,

  • die gesamten Einnahmen,

  • sowie die anerkannten Ausgaben.

Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, kann deshalb nur anhand der gesamten finanziellen Situation beurteilt werden.


🎁 Vorsicht bei Schenkungen und Vermögensverzicht

Besonders sorgfältig sollte die Situation geprüft werden, wenn Vermögen verschenkt oder ohne angemessene Gegenleistung übertragen wurde.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • grössere Geldgeschenke,

  • die vorzeitige Übertragung eines Hauses an die Kinder,

  • ein Erbvorbezug,

  • der Verzicht auf bestehende Ansprüche,

  • oder ein ungewöhnlich hoher Vermögensverbrauch.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle einen sogenannten Vermögensverzicht anrechnen.

Das bedeutet: Vermögen kann bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden, obwohl es tatsächlich nicht mehr vorhanden ist.

Wer eine grössere Schenkung oder Vermögensübertragung plant, sollte sich deshalb frühzeitig über die möglichen Auswirkungen informieren.


⏰ Ergänzungsleistungen werden nicht automatisch ausbezahlt

Ein möglicher EL-Anspruch wird grundsätzlich nicht automatisch geprüft und ausbezahlt. Betroffene müssen sich bei der zuständigen Stelle anmelden.

Der Zeitpunkt der Anmeldung kann entscheidend sein. Grundsätzlich beginnt ein Anspruch frühestens mit dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wurde. Für besondere Situationen können abweichende Regeln gelten.

Wer vermutet, Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben, sollte die Abklärung deshalb nicht unnötig aufschieben.

Abwarten kann dazu führen, dass mögliche Leistungen verloren gehen.


📄 Was tun, wenn das Gesuch abgelehnt wird?

Nicht jede Anmeldung führt zu einer Zusprache. Wird das Gesuch abgelehnt oder fällt die zugesprochene Leistung unerwartet tief aus, lohnt sich ein genauer Blick auf die Verfügung und die dazugehörige Berechnung.

Dabei können folgende Fragen wichtig sein:

  • Wurden alle anerkannten Ausgaben berücksichtigt?

  • Sind sämtliche Einnahmen korrekt erfasst?

  • Wurde das Vermögen richtig berechnet?

  • Wurde ein Vermögensverzicht angerechnet?

  • Sind die Wohnkosten korrekt berücksichtigt?

  • Wurden Krankheits- und Behinderungskosten richtig behandelt?

  • Ist die Begründung verständlich und nachvollziehbar?

  • Welche Rechtsmittelfrist ist in der Verfügung angegeben?

Eine ablehnende Verfügung muss nicht zwingend das letzte Wort sein. Je nach Situation kann eine Einsprache sinnvoll sein.


⚠️ Fristen unbedingt beachten

Wer mit einer Verfügung nicht einverstanden ist, sollte die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung genau lesen.

Dort steht insbesondere:

  • welches Rechtsmittel möglich ist,

  • bei welcher Stelle es eingereicht werden muss,

  • und welche Frist einzuhalten ist.

Eine inhaltliche Prüfung benötigt Zeit. Deshalb sollte eine ablehnende Verfügung möglichst frühzeitig angeschaut werden.


👉 Wer eine Frist verpasst, kann seine rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken.


🎯 Fazit

Ergänzungsleistungen können für Menschen mit einer AHV- oder IV-Rente eine wichtige finanzielle Absicherung darstellen.

Trotzdem verzichten Betroffene teilweise aus Scham, Unsicherheit oder Unwissenheit darauf, ihren Anspruch prüfen zu lassen.

👉 Entscheidend ist: Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe und keine freiwillige Unterstützung. Sie sind ein gesetzlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer unsicher ist, sollte deshalb nicht vorschnell verzichten. Auch eine unklare Berechnung oder eine ablehnende Verfügung darf genauer geprüft werden.


👉 Lassen Sie Ihre Situation prüfen

Sind Sie unsicher, ob die Berechnung Ihrer Ergänzungsleistungen nachvollziehbar ist oder weshalb Ihr Gesuch abgelehnt wurde?

just4life unterstützt Sie dabei, den Entscheid und die vorhandenen Unterlagen strukturiert zu betrachten und eine erste Orientierung zu erhalten.

Denn bevor über eine Einsprache entschieden wird, sollte zunächst klar sein, wie die zuständige Stelle gerechnet hat und wo mögliche Unklarheiten liegen.


➡️ Lassen Sie Ihre Situation prüfen und erhalten Sie eine klare erste Einschätzung sowie Hilfe auf just4life.ch.


🔗 Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zur Anmeldung und zur Berechnung finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV: Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen.


Auch der Beobachter-Beitrag „Ergänzungsleistungen sind kein Almosen“ bietet eine verständliche Einordnung.


Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung oder Vertretung.

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